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Erbrecht
I. Erbfolge nach dem Gesetz
Wenn der Erblasser, also der Verstorbene, kein Testament errichtet hat, regelt das Gesetz die Erbfolge, §§ 1922 ff BGB. Die wichtigsten Regeln will ich Ihnen hier kurz darstellen:
Neben den Abkömmlingen, also Kinder, Enkel, usw., erbt der Ehegatte oder Lebenspartner und zwar auch bei Getrenntleben. Erst wenn der andere den Scheidungsantrag gestellt hat, endet sein gesetzliches Erbrecht. (In der Zwischenzeit hilft ein Testament oder ein Erbvertrag.)
Die Erbquote hängt davon ab, ob Sie einen Ehevertrag haben, der den Güterstand abweichend regelt. Wenn nicht, erbt der Ehegatte ¼ und erhält zusätzlich ¼ pauschalen Zugewinnausgleich, insgesamt also ½. Hier kann es im Einzelfall günstiger sein, den tatsächlichen Zugewinnausgleich zu fordern und zusätzlich den Pflichtteil einzufordern (sog. taktische Ausschlagung). Bei den Berechnungen hierzu helfe ich Ihnen gerne.
Den Rest erben die Abkömmlinge zu gleichen Teilen, wobei die Kinder solange sie selbst leben, ihre Kinder jeweils ausschließen usw. Auch adoptierte und nichteheliche Kinder werden gleich behandelt.
Bei den Abkömmlingen ist noch zu beachten, ob sie zu Lebzeiten bereits Schenkungen oder ähnliches erhalten haben. Ebenso wird berücksichtigt, wenn ein Kind Pflegeleistungen für den Erblasser erbracht hat. Das Gesetz stellt für diese Fälle sehr komplizierte Regeln auf, mit dem Ziel, dass die Kinder „unter`m Strich“ möglichst gleich behandelt werden. Bei Zuwendungen an Kinder oder, wenn ein Kind sich besonders um die Eltern kümmert, sollten wir das klären. Am besten vorher. Denn daraus entsteht oft erbrechtlicher Streit unter den Kindern.
Die Eltern erben nur, wenn keine Abkömmlinge da sind. Und zwar neben dem Ehegatten zu ¼, bei Gütertrennung des Erblassers ½.
Die weitere Erbfolge betrifft Großeltern, Geschwister, usw. Und wenn wirklich kein Verwandter mehr vorhanden ist, erbt der Staat (Fiskus). Für diesen Fall und wenn Sie kinderlos sind oder in einer sog. Patchwork-Familie leben oder unverheiratet zusammenleben, erläutere ich Ihnen gerne anhand Ihrer individuellen Familienkonstellation die Erbfolge und finde mit Ihnen eine passende Gestaltung.
Möglich ist auch, dass ein nach dem Gesetz eigentlich Erbberechtigter sich schwere Verfehlungen zuschulden kommen lässt, dann kann Erbunwürdigkeit vorliegen und auch der Pflichtteil entzogen werden. Ob dies der Fall ist, sollten wir im Einzelfall prüfen.
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich das Erbrecht des Heimatstaates, auch wenn Sie in Deutschland verheiratet sind oder lange hier leben. Als im Erbrecht spezialisierte Anwältin kenne ich auch das ausländische Erbrecht Ihres Heimatstaates und kann, wenn Sie es wünschen, abweichende Lösungen finden.
Wem die gesetzliche Erbfolge nicht passt, der kann durch ein Testament eine abweichende Erbfolge bestimmen:
II. Gestaltung durch Testament
Voraussetzung ist, dass Sie handschriftlich und unterschrieben Ihren letzten Willen zu Papier bringen, geschäftsfähig sind und auch noch nicht durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden sind (z. B. sog. Berliner Testament, s. u.). In diesen Fällen sollten wir Ihre Möglichkeiten individuell besprechen. Einen Notar benötigen Sie im Normalfall nicht.
Im Testament bestimmen Sie, wer Ihr Erbe sein soll, also eine oder mehrere Personen. Oder Sie treffen nur zusätzlich zur gesetzlichen Erbfolge einzelne Anordnungen.
Sinnvoll ist z. B. eine Verteilung der Nachlassgegenstände anzuordnen. Durch eine solche Teilungsanordnung können sie eine passende Verteilung Ihres Vermögens vornehmen.
Wenn zu Ihrem Vermögen ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran zählt, sollten Sie mit Bedacht Ihre Nachfolge regeln. Hierbei spielen vor allem auch steuerliche Fragen eine Rolle. Auch hier finde ich die für Sie passende Lösung.
Durch ein Vermächtnis können Sie jemandem etwas zuwenden, ohne dass er Erbe wird. Sie können also z. B. einer Freundin einen bestimmten Gegenstand hinterlassen, der Sie beide verbunden hat. Der Erbe muss dann das Vermächtnis erfüllen.
Sie können einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auch eine Auflage erteilen, damit er nach Ihrem Tod etwas bestimmtes tut. Sie können Ihr Vermögen oder einen Teil spenden bzw. stiften oder einen geschätzten Menschen oder ein Tier versorgen. Hierzu sollten Sie Testamentsvollstreckung anordnen. Durch meine Spezialisierung bin ich natürlich auch für diese Aufgaben qualifiziert.
Nicht ins Testament gehören Anweisungen, wie Sie beerdigt werden wollen. Denn, wenn das Testament eröffnet wird, sind Sie wahrscheinlich schon längst bestattet. Legen Sie diese Wünsche gesondert fest in einer sog. Totenfürsorgebestimmung.
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten, wenn einer es von Hand schreibt und beide unterschreiben. Üblich ist z. B., sich gegenseitig zum Alleinerben einzusetzen. Erst danach sollen die Kinder zum Zuge kommen. So ein Berliner Testament hat Nachteile durch die Bindung, die nach dem Ableben des Erstversterbenden eintritt und zudem steuerliche Nachteile bei größeren Vermögen. Außerdem sind die Kinder zunächst enterbt, was Pflichtteilsansprüche auslöst. Lassen sie uns sorgfältig prüfen, ob diese Testamentsform zu Ihnen passt.
Wenn Sie die Erbfolge bestimmen, sind andere zugleich enterbt, was Pflichtteilsansprüche auslösen kann. Nur Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern erhalten als Pflichtteil die Hälfte von dem, was sie geerbt hätten. Wenn diese Personen nach dem Testament eben nicht Erben werden, haben sie einen entsprechenden Geldanspruch. Der Erbe muss die Pflichtteilsberechtigten auszahlen, wenn diese ihren Anspruch durchsetzen.
Außerdem ist noch zu bedenken, dass auch die lebzeitigen Geschenke des Erblassers an Miterben und andere Personen sowie Zuwendungen an den Ehegatten innerhalb bestimmter Zeiträume berücksichtigt werden, so als wären die Werte noch im Nachlass vorhanden. Ein Wegschenken des Vermögens, damit die Pflichtteilsberechtigten leer ausgehen ist also nicht ohne weiteres möglich. Im Gegenzug muss der Pflichtteilsberechtigte sich das anrechnen lassen, was er selbst vom Erblasser erhalten hat. Deshalb ist es so wichtig, dass derartige Gestaltungen anwaltlich begleitet werden.
Geben Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (gegen eine geringe Gebühr), dort ist es sicher und kann nicht verschwinden. Oder Sie geben Ihr Testament der Person, die darin begünstigt ist zum Aufbewahren. Derjenige hat ja ein eigenes Interesse daran, dass Ihre letztwillige Verfügung auch umgesetzt wird, also wird er das Testament nach Ihrem Tod beim Nachlassgericht abliefern.
III. Was ist im Erbfall zu unternehmen?
Der Erbe oder die Erben sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen insgesamt. Dies passiert von selbst, ohne dass Sie eine Erklärung abgeben. D. h., sie erben auch die Schulden und übernehmen laufende Verträge, die sie dann abwickeln müssen. Wenn Sie also zum Kreis der Erben zählen oder dies zumindest annehmen, können Sie Ihre Berechtigung durch einen Erbschein klären, den Sie beim Nachlassgericht beantragen.
Bedenken Sie aber vorher, ob Sie die Ausschlagung der Erbschaft erklären wollen. Denn nachher kann es zu spät sein, z. B., wenn Sie schon für den Nachlass tätig geworden sind oder die 6-Wochen-Frist verstrichen ist. Ich begleite Sie bei den notwendigen Schritten.
Das Nachlassgericht wird also nicht von sich aus tätig, um sich um die Abwicklung im Erbfall zu kümmern. Diese Aufgabe haben die Erben. Für die Zeit ab dem Todesfall bis die Erbfolge geklärt ist, hilft eine Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus wirkt, damit Sie z. B. bei Banken handeln können. Ich gestalte mit Ihnen den Inhalt und Umfang einer solchen Vollmacht.
Das Nachlassgericht hilft bei der Ermittlung der Erben und eröffnet vorhandene Testamente. Deshalb sollten Sie im Erbfall ein Testament dort abliefern.(Ein Verstoß ist strafbar.) Wenn keine Angehörigen oder Erben bekannt sind, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter bestellen.
Beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ist der Sitz des zuständigen Nachlassgerichts als gesonderte Abteilung.
Für die Beerdigung sind die nächsten Verwandten zuständig, wenn der Verstorbene nicht in einer Totenfürsorgebestimmung etwas anderes gewünscht hat, z. B. zugunsten des Lebensgefährten, wenn man nicht verheiratet ist. Die Kosten der Bestattung tragen wiederum die Erben.