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Gnadenrecht
Im Gnadenverfahren geht es um das Recht bzw. die Befugnis, die Vollstreckung rechtskräftiger Strafen im weitesten Sinne zu mildern. Dies können sein, Geldstrafen, Freiheitsstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der Sicherung und Besserung nur in Ausnahmefällen.
Das Gnadenrecht steht grundsätzlich dem Staatsoberhaupt zu.
In der Bundesrepublik Deutschland übt das Gnadenrecht gem. § 60 Abs. 2 GG der Bundespräsident aus, sofern es um ein Urteil eines Bundesgerichts geht. Sofern ein Landesgericht das Urteil verhängt hat, üben die einzelnen Bundesländer das Gnadenrecht aus.
Die für die Gnadenentscheidung zuständige Stelle ist in den meisten Bundesländern bei der Staatsanwaltschaft eingerichtet, nur in Berlin und in Hamburg ist die Gnadenbehörde eine eigenständige Abteilung des Justizresorts.
Da man als Bürger kein Recht auf einen Gnadenerweis hat, ist diese Entscheidung in das freie Ermessen der Gnadenbehörde gestellt und nicht gerichtlich überprüfbar. Eine Angabe von Gründen (auch im Falle der Ablehnung) erfolgt nicht.
Das Gnadenverfahren wird nur auf einen entsprechenden Antrag hin betrieben. Diesen Antrag kann der Verurteilte stellen, er kann sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen oder aber die zuständige Behörde kann den Antrag von Amtsswegen stellen.
Vor Antragstellung muss der ordentliche Rechtsweg ausgeschöpft sein, was bedeutet, dass zunächst versucht werden muss, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe wahrzunehmen.
Gnadengesuche hemmen die Vollstreckung der Strafe nicht. Dies betrifft insbesondere den Vollzug von Freiheitsstrafen. Hat man schon eine Ladung zum Strafantritt erhalten, ist es erforderlich, den Gnadenantrag mit einem zusätzlichen Antrag auf
Aussetzung der Strafvollstreckung im Gnadenwege bis zur endgültigen
Entscheidung über das Gnadengesuch
zu verbinden und dies auch sofort der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) mitzuteilen, damit vom Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls abgesehen wird. Ob dies geschieht, steht im Ermessen der Behörde.
In der Praxis kommt es am häufigsten vor, dass erstrebt wird, mit einer Gnadenentscheidung den Vollzug einer Freiheitsstrafe zu vermeiden. Dieses Ziel kann nur dann erfolgreich sein, wenn der Vollzug der Freiheitsstrafe mit unverhältnismäßigen Härten für den Betroffenen verbunden wäre. Vor allem im beruflichen und familiären Bereich können solche Härten angesiedelt sein. Gesundheitliche Probleme des Verurteilten sind in der Regel nicht ausreichend, weil hier ggf. eine Möglichkeit besteht, Vollstreckungsaufschub zu erreichen und darüber hinaus der Justizvollzug auch die Möglichkeit von Krankenhausaufenthalte in entsprechenden Justizvollzugskrankenhäusern beinhaltet.
Wichtig ist insbesondere, dass die Gründe für den Gnadenantrag auch nachvollziehbar belegt werden können. Bloße Befürchtungen reichen nicht und es darf auch keine anderweitigen Maßnahmen geben, das befürchtete Übel anderweitig vermeiden.
Hilfreich sind auch bereits begonnene Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung oder aber zur aktiven Veränderung möglicher Ursachen strafbaren Verhaltens. Hier ist in erster Linie zu denken an den Besuch von Drogen- bzw. Alkoholtherapien. Aber auch eine komplette Veränderung der Lebenssituation bzw. des sozialen Umfelds könnte Anlass für eine positive Gnadenentscheidung sein. Nicht unerwähnt bleiben soll auch die schon in den Gnadenantrag aufzunehmende Bereitschaft, durch Bußgeldzahlungen an das begangene Unrecht erinnert zu werden. Dies setzt natürlich die entsprechenden finanziellen Möglichkeiten voraus.
Nicht immer ergeht sogleich eine positive Gnadenentscheidung. In vielen Fällen wartet die Gnadenbehörde - unter Erteilung von Auflagen - eine gewisse Zeit, meist ein Jahr lang ab, um die weitere Entwicklung des Verurteilten zu beobachten und überprüfen zu können, ob die dargelegten positiven Tendenzen anhalten bzw. sich verfestigen. Eine solche - letzte - Chance ist natürlich unbedingt zu nutzen.
Welche Kosten entstehen?
Das geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht in der VV 4303 für die Vertretung in einer Gnadensache eine Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt (Wahlanwalt) von € 25,00 bis € 250,00 vor, zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Dieser Gebührenrahmen dürfte den Arbeitsaufwand des gewählten Rechtsanwalts aber nur in ganz wenigen, einfach gelagerten Fällen abdecken. In der Praxis ist daher mit dem Abschluss einer Honorarvereinbarung, zweckmäßigerweise auf Stundenbasis, zu rechnen.
In der Praxis darf man sich aber nicht der Hoffnung hingeben, dass ein Gnadenantrag als "Allheilmittel" anzusehen ist. Nur wenige Gnadengesuche sind erfolgreich.