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Wiederaufnahmerecht
Wiederaufnahme des Strafverfahrens (zu Gunsten eines rechtskräftig Verurteilten)
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren kann unter engen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden, um Fehlentscheidungen zu beseitigen. Insoweit wird der Grundsatz der Rechtssicherheit ausnahmsweise durchbrochen.
Das Wiederaufnahmeverfahren stellt einen Rechtsbehelf eigener Art dar, der nur auf Antrag nicht aber von Amts wegen, durchgeführt wird.
Geregelt ist das Wiederaufnahmeverfahren in den §§ 359 ff. der Strafprozessordnung (StPO).
Die zur Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten berechtigenden oder erforderlichen Gründe sind nach § 35 a StPO:
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zu Ungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht."
Der häufigste Grund für einen Verurteilten, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, findet sich in § 359 Nr. 5 StPO.
Tatsachen oder Beweismittel sind neu, wenn sie dem erkennenden Gericht bei der Urteilsberatung nicht bekannt in diesem Sinne waren und demzufolge auch nicht benutzt werden konnten. Die Neuheit bemisst sich einzig danach, ob diese Tatsachen oder Beweismittel dem Gericht bei der Urteilsfindung bekannt waren. Auch solche Tatsachen oder Beweismittel, die sich schon aus der Akte ergeben oder die auch absichtlich zurückgehalten wurden, können neu sein. Ebenso die Aussage eines ehemaligen Mitangeklagten, nun als Zeuge.
Diese Tatsachen muß der Antragsteller beibringen. Die Beweismittel müssen so genau bezeichnet sein, dass das Gericht sie gegebenenfalls benutzen kann und es muss mitgeteilt werden, was mit diesen neuen Tatsachen bewiesen werden soll.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nicht fristgebunden.
Die hohen formalen Anforderungen an die Darlegung und Darstellung im Wiederaufnahmeantrag lassen es sinnvoll erscheinen, sich hier anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird dem erkennendem Gericht vorgelegt. Dabei entscheidet über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags nicht der selbe Richter bzw. Spruchkörper, sondern innerhalb des Gerichts ein anderer. Dieser prüft in einem ersten Schritt, ob das neue Vorbringen in Verbindung mit den bereits bestehenden Feststellungen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.
Streitig ist, von welchem Standpunkt aus die Beurteilung der neuen Tatsachen und Beweismittel zu erfolgen hat. Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung stellen sich auf den Standpunkt des damals erkennenden Gerichts. Sie fragen:
Hätte der damalige Richter ein anderes Urteil gefällt, wenn ihm die neuen Tatsachen bekannt gewesen wären?
Wird das Wiederaufnahmeverfahren solchermaßen für zulässig gehalten, was in der Praxis nur im ganz geringem Umfang der Fall ist, dann ergeht ein Zulassungsbeschluss.
Anschließend kommt es dann zu einer neuen Hauptverhandlung, in welcher die gesamten Beweismittel, nicht nur die neuen Tatsachen und Beweismittel, eingebracht werden.
Das jetzt erkennende Gericht ist in seiner Entscheidung frei. Es kann das ursprüngliche Urteil bestätigen oder abändern. Das Urteil darf aufgrund des Verbotes der Schlechterstellung jedoch nicht zum Nachteil des Antragstellers abgeändert werden.
Gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig, steht dem Antragstellers das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (Frist eine Woche) zu. Dann prüft die entsprechende Rechtsmittelinstanz den Antrag vollumfänglich erneut. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht vorgesehen.
Die im Wiederaufnahmeverfahren entstehenden Rechtsanwaltsgebühren sind in den Ziffern 4136 ff. der VV zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Aus der Sicht der Praxis sind diese Gebühren jedoch, auch wenn man die Wahlverteidigerhöchstgebühr berücksichtigt, nicht geeignet, den anfallenden Arbeitsaufwand auch nur adäquat auszugleichen.
Aufgrund des hohen Aufwands zur Fertigung eines Wiederaufnahmeantrags wird ein Rechtsanwalt in der Regel jedoch nicht bereit sein, zu diesen Gebühren tätig zu werden. Es ist daher im Regelfall mit dem Abschluss einer Honorarvereinbarung zu rechnen.